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Montag, 26. Januar 2015

[ #Demokratie ] Vorarlberger Gemeindewahlen: Auch EU-Bürger sind wahlberechtigt!

Alle fünf Jahre haben Vorarlbergerinnen und Vorarlberger sowie Angehörige eines anderen EU-Staates mit Hauptwohnsitz in Vorarlberg die Möglichkeit, die Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister ihrer Gemeinde neu zu wählen. 

Die letzten Gemeindewahlen in Vorarlberg fanden im März 2010 statt, am Sonntag, den 15. März 2015 werden die Wähler das nächste Mal zur Urne gebeten.

Wer ist 2015 wahlberechtigt?
Wahlberechtigt sind Personen, die am 29. Dezember 2014

  • österreichische StaatsbürgerInnen oder ausländische UnionsbürgerInnen sind,
  • in einer Vorarlberger Gemeinde den Hauptwohnsitz haben,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
  • sowie spätestens am 15. März 2015 das 16. Lebensjahr vollenden.

Migranten nach wie vor ohne Wahlrecht. Etwas unverständlich, dass Menschen die hier leben und arbeiten, die Steuern zahlen und den Normen hier unterworfen sind, nicht wahlberechtigt sind. Dies ist und bleibt ein wesentlicher Mangel an unserer Demokratie. Aber immerhin: Im Gegensatz zur Landtagswahl setzt die Teilnahme an der Gemeindewahl nicht zwingend die österreichische Staatsangehörigkeit, sondern lediglich die eines Mitgliedsstaates der EU voraus.

Ein Ausschluss vom Wahlrecht kann vom Gericht auf Grund bestimmter strafbarer Handlungen als Einzelfallentscheidung explizit im Urteil ausgesprochen werden. Überdies ist vom Wahlrecht auszuschließen, wer sich am Stichtag noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhält, sofern der Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist. Darunter fallen beispielsweise Saisonarbeitskräfte, die nach Ende der Saison wieder den Hauptwohnsitz abmelden.

Bei den Gemeindewahlen von vornherein nicht wahlberechtigt sind Auslandsvorarlbergerinnen und Auslandsvorarlberger (jene österreichischen Staatsbürger, die unmittelbar vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland ihren Hauptwohnsitz in einer Vorarlberger Gemeinde hatten).

Rechtsquellen. Für die Durchführung von Gemeindewahlen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren bei Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters (Gemeindewahlgesetz - GWG), LGBl.Nr. 30/1999, 58/2001, 6/2004, 16/2004, 23/2008, 36/2009, 25/2011, 61/2012, 44/2013, 21/2014.

Stadtluft macht frei. ⇢


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